§ 14 Ausstellung von Rechnungen
(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung
oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie
dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Rechnungen
sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers
auf elektronischem Weg zu übermitteln.
(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige
Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, ist er berechtigt, eine
Rechnung auszustellen. Soweit er den Umsatz an einen anderen
Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische
Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er
verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Unbeschadet der
Verpflichtung nach Satz 2 kann eine Rechnung von einem dort
bezeichneten Leistungsempfänger für Lieferungen oder sonstige
Leistungen des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies
vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert
die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift
dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann
im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 2
bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt
werden.
(3) Bei einer auf elektronischem Weg übermittelten Rechnung
müssen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des
Inhalts gewährleistet sein durch
1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine
qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter Akkreditierung
nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
oder
2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der
Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über
die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches
(ABl. EG Nr. L 338 S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen
Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die
Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten
gewährleisten, und zusätzlich eine zusammen fassende Rechnung
auf Papier oder unter den Voraussetzungen der Nummer 1 auf
elektronischem Weg übermittelt wird.
<Anmerkung: Fassung zur
elektronischen Abrechnung bis zum 31.12.2003.>
(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des
leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte
Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3. das Ausstellungsdatum,
4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren
Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom
Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der
gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der
sonstigen Leistung,
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der
Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den
Fällen des Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht
und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen
aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige
Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des
Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist
und
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt
entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung
einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige
Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die
Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag
anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden,
sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts
und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt.
(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil
des Entgelts für eine noch nicht aus geführte Lieferung oder
sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird
eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der
Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und
die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die
Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt
worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung
des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens
durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter
welchen Voraussetzungen
1. Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2. die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren
Dokumenten enthalten sein können,
3. Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten
müssen,
4. eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von
Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt
oder
5. Rechnungen berichtigt werden können."