bullet§ 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (bis zum 31.12.2003)

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Die Regelung zu einer elektronischen Abrechnung lautete bis zum 31.12.2003 in § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz [
§ 14 Abs. 4 wurde ergänzt beziehungsweise geändert durch Gesetz vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2715)]:  

(4) Rechnung ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter über eine Lieferung oder sonstige Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Als Rechnung gilt auch [ab 27.07.2002: eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder] eine mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 des Signaturgesetzes [ab 27.07.2002: nach dem Signaturgesetz] versehene elektronische Abrechnung.

 

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