Die Regelung zu einer elektronischen Abrechnung lautete bis zum
31.12.2003 in § 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz [§
14 Abs. 4 wurde ergänzt beziehungsweise geändert durch Gesetz
vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2715)]:
(4) Rechnung ist jede Urkunde,
mit der ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter
über eine Lieferung oder sonstige Leistung gegenüber dem
Leistungsempfänger abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde
im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Als Rechnung gilt auch [ab
27.07.2002: eine mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur oder] eine mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach § 15 Abs. 1 des
Signaturgesetzes [ab 27.07.2002: nach dem
Signaturgesetz] versehene elektronische Abrechnung.