Der Interessenausgleich steht in enger Beziehung zum
Sozialplan, denn wenn der Arbeitgeber eine beteiligungspflichtige
Betriebsänderung plant, löst das beide Beteiligungsrechte gleichzeitig
aus (§ 112 BetrVG). In ihrer Zielrichtung unterscheiden sich
beide Beteiligungsrechte jedoch grundlegend.
Während der
Interessenausgleich Art und Ausmaß der betrieblichen Einschnitte
definiert, regelt der Sozialplan Art und Ausmaß einer Entschädigung
infolge einer Betriebsänderung (bzw. des Interessenausgleichs), nämlich
für die Arbeitnehmer, die durch die Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz
verlieren oder die ihn nur unter verschlechterten Bedingungen behalten
können.
Der Sozialplan dient nach § 112 Betriebsverfassungsgesetz
(BetrVG) "dem Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen
Nachteile", die Arbeitnehmer infolge einer Betriebsänderung erleiden. In
Betrieben mit mehr als 20 regelmäßigen Mitarbeiter, kann der Betriebsrat
bei Betriebsänderungen einen Sozialplan verlangen und sogar gegen den
Willen des Arbeitgebers in einer Einigungsstelle durchsetzen.
Sozialpläne regeln insbesondere Abfindungszahlungen, aber auch
die Erstattung von Fahrt- und Umzugskosten und Maklerkosten oder
einen Anspruch auf Fortbildung. Die Höhe der Abfindung wird mit
einer Abfindungsformel festgelegt, die zumeist Betriebszugehörigkeit,
Alter und Gehalt berücksichtigt.
Voraussetzung für einen Abfindungsanspruch aufgrund eines Sozialplans
ist, dass der Betroffene dem Geltungsbereich des Sozialplans unterfällt.
Während der Sozialplan die wirtschaftlichen Nachteile der
Betriebsänderung ausgleichen oder mildern soll, geht es für den
Arbeitgeber im sogenannten Interessenausgleich darum, mit dem
Betriebsrat eine Verständigung über das "Ob" und "Wie" der geplanten
Betriebsänderung zu versuchen (Bundesarbeitsgericht, Urteil v.
18.11.2003, Az.: 1 AZR 30/03).
In den Interessenausgleich gehören daher Regelungen über die Art und
Weise der Durchführung des Personalabbaus - z.B. die Auswahl
der infolge des Personalabbaus ausscheidenden Arbeitnehmer. Dass
Regelungen über die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer
systematisch zum Interessenausgleich gehören, machen u. a. die
Bestimmungen des § 1 Abs. 5 KSchG (nF) und des § 125 Abs. 1 InsO über
die Namensliste in einem Interessenausgleich deutlich. Das unterscheidet
den Interessenausgleich, was häufig nicht auseinander gehalten wird, vom
Sozialplan.