 | Leitende Angestellte |
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Eine allgemeingültige Definition des Begriffs
„leitender Angestellter“ existiert nicht. Der Gesetzgeber hat den
Begriff des leitenden Angestellten in verschiedenen Gesetzen verwendet.
Ein Leitender Angestellten ist nach § 5 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz
(BetrVG) wer:
- zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in
der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist.
- Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis
zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist.
- regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die
Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und
deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn
er dabei entweder die Entscheidungen im wesentlichen frei von Weisungen
trifft oder sie maßgeblich beeinflusst.
Die Qualifikation "Leitende Angestellte" kann auch bei Vorgaben
insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien
sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben
sein.
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