 | Dienstvertrag der Handelsvertreter |
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Die gesetzliche Definition des Handelsvertreters ist gemäß § 84 HGB, wer als selbständiger
Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen
Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
In den § § 84 bis 92 c des Handelsgesetzbuches (HGB) werden die Rechte
und Pflichten des Handelsvertreters und des von ihm vertretenen
Unternehmens geregelt.
Selbständiger Gewerbetreibender ist, wer im wesentlichen seine Tätigkeit und seine
Arbeitszeit frei bestimmen kann und eigenes unternehmerisches Risiko
trägt, also nicht ein "angestellter Reisender". Handelsvertreter gibt es
in allen denkbaren Branchen und Unternehmensbereichen unabhängig von der
Art der Rechtsform, z.B. auch als OHG, KG oder GmbH. Für das Vorliegen
einer Handelsvertretereigenschaft ist die tatsächliche Ausgestaltung der
Tätigkeit und des Handelsvertretervertrages maßgeblich und nicht
die Bezeichnung durch die Parteien. Auch Personen, die nicht die
Bezeichnung "Handelsvertreter" verwenden, sind als Handelsvertreter
anzusehen, wenn die Merkmale eines Handelsvertreters erfüllt sind:
- Ständige Vertragsbeziehung zum vertretenen Unternehmen
- Vermittlung / Abschluss von Geschäften und Kundenbetreuung im Namen
und für Rechnung des
vertretenen Unternehmens
- Selbständigkeit (eigenes Gewerbe, Unternehmer- bzw. Kostenrisiko,
Gewerbesteuer)
- Freie Gestaltung der Tätigkeit und freie Bestimmung der Arbeitszeit
(Weisungsfreiheit)
- Auszahlung des Entgelts ohne Abzug von Steuern und Sozialabgaben
Der Handelsvertreter unterscheidet sich von anderen im Vertriebsbereich
eingesetzten Personen dadurch, dass er in fremdem Namen und für
fremde Rechnung handelt.
Handelsvertreterverträge können auch mündlich
geschlossen werden. Zur Vermeidung von Unklarheiten sowie aus
Beweisgründen sollte der Vertrag stets schriftlich abgeschlossen werden.
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