Nach
dem Günstigkeitsprinzip kann von den Normen eines Tarifvertrages
(Mindestbedingungen) lediglich zugunsten des Arbeitnehmers durch
Einzelvertrag oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden, es sei denn,
eine Tariföffnungsklausel lässt ausdrücklich auch negative Abweichungen
zu (§ 4 III TVG).
Günstigere
Bedingungen, die schon bestanden haben, bleiben beim Inkrafttreten des
Tarifvertrages in Geltung.
Das
Günstigkeitsprinzip gilt nicht im Verhältnis des Tarifvertrages zu
Gesetzen. Dispositives Gesetzesrecht ist jedoch grundsätzlich auch durch
Tarifvertrag abdingbar (tarifdispositives Recht). Statt des
Günstigkeitsprinzips gilt im Konfliktfall das Ordnungsprinzip, wenn eine
zeitlich spätere Regelung eine frühere aufhebt.
Vielfach wird eine Auflockerung des Günstigkeitsprinzips
dahingehend verlangt, dass Arbeitgeber und Betriebsrat oder Belegschaft
auch ungünstigere Arbeitsbedingungen vereinbaren können, um die
besondere Situation oder Notlage eines Betriebes zu berücksichtigen.
Sowohl eine entsprechende Änderung des Tarifvertragsgesetzes ist in der
Diskussion wie Regelungen auf tarifvertraglicher Ebene.