Freie Mitarbeiter sind bei dem Unternehmen für das sie tätig werden
nicht angestellt. Die freie Mitarbeit wird unter Berücksichtigung
der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vor allem dann angenommen,
wenn der freie Mitarbeiter selbst über die Durchführung seines
Arbeitsauftrages entscheiden kann und daher nicht nur die Art und Weise
der Durchführung, sondern auch deren Zeitpunkt und Ort bestimmt.
Von
entscheidender Bedeutung ist jedoch die Frage der
Weisungsunabhängigkeit, die eine freie Mitarbeit ausmacht. Ist,
unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände, eher von einer
persönlichen Abhängigkeit auszugehen, so spricht dies eindeutig für die
Existenz eines Arbeitsverhältnisses.
Die Selbstständigkeit bzw. Scheinselbstständigkeit von freien
Mitarbeitern findet sich in SGB IV, § 7, Abs.4 geregelt.
Bei der freien Mitarbeit besteht kein Arbeitsverhältnis im
arbeitsrechtlichen Sinn. Arbeitsrechtliche Sondervorschriften wie etwa das
Kündigungsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz, das
Betriebsverfassungsgesetz, das Arbeitszeitgesetz kommen bei diesem
Dienstverhältnis nicht zum Tragen.
Der Vertrag mit dem freien Mitarbeiter ist kein Arbeitsvertrag,
sondern ein Dienst- oder Werkvertrag. Der freie Mitarbeiter
erhält auch kein Gehalt, sondern ein Honorar.
(Anerkannte) freie Mitarbeiter sind oft hoch qualifiziert und auf bestimmte Aufgaben
spezialisiert (z.B. als Programmierer, Journalisten, Lektoren,
Museums-Kuratoren, Musiker, Dozenten).