bulletGebührentabelle 01.07.2004 
Rechtsanwaltskanzlei Meides  ZURÜCK

Beispielhafte Berechnung möglicher Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtsgebühren in Arbeitsrechtsstreitigkeiten
nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) i.V.m. Vergütungsverzeichnis (VV), beziehungsweise nach Anlage 2 zu § 12 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).

Gerichtlich vor dem Arbeitsgericht in der 1. Instanz für einen Kündigungsschutzprozess.

Beispiel mit Streitwert EUR 9.000,-  (Vierteljahresvergütung 3* EUR 3.000,-)

EUR

Anwaltsgebühren entstehen zum Beispiel für :

den Auftrag durch Information und Bearbeitung

1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV

583,70

die Vertretung in der Güteverhandlung und in der Kammersitzung

1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV

538,80

die Mitwirkung bei (gerichtlichem) Vergleichsabschluss

1,0 Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003 VV

449,00

20% der Gebühren,
höchstens EUR 20,00

Porto / Tel / Fax-pauschale, Nr. 7002 VV

20,00

Nettohonorar

1.591,50

19% Umsatzsteuer

   302,39

Bruttohonorar

1.893,89

Gerichtsgebühren betragen bei dem Streitwert von EUR 9.000,- :

Arbeitsgerichtsgebühr für das Urteilsverfahren

500,00

Für die Streitwertberechnung bei Streitigkeiten über das Bestehen, Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist die Arbeitsvergütung eines Vierteljahres maßgebend; eine etwaige Abfindung wird nicht hinzugerechnet (§ 12 Abs. 7 Arbeitsgerichtsgesetz).

In der 1. Instanz im Arbeitsgerichtsprozess richtet sich die Kostentragung nicht nach dem Obsiegen und Unterliegen.
Vielmehr trägt jede Partei ihre Kosten für die Zuziehung eines Beistandes oder Prozessbevollmächtigten oder wegen Zeitversäumnis selbst (§ 12 a Abs. 1 Arbeitsgerichtsgesetz).
Die Gerichtsgebühr vor dem Arbeitsgericht ist auf höchstens EUR 500,- begrenzt. Diese Gebühr von EUR 500,- wird bei einem Streitwert von über EUR 8.000,- erreicht. Kostenvorschüsse werden vom Arbeitsgericht nicht erhoben.

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Die Berechnungen sind beispielhaft. Es können nach den Umständen geringere oder höhere, weniger oder auch weitere Gebühren und Kosten anfallen. Zusätzlich können insbesondere Hebegebühren für Zahlungseinzug  (Nr. 1009 VV), Schreibauslagen / Fotokopierkosten (Nr. 7000 VV), Reisekosten und Abwesenheitsgeld (Nr. 7003-7006 VV) und gegebenenfalls Zeugen- und Sachverständigengebühren entstehen. 

Ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit!

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