§ 126 Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so
muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch
Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten
Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien
auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag
mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es,
wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde
unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form
ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes
ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle
Beurkundung ersetzt.
§ 126 a
Elektronische Form
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form
durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der
Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und
das elektronische Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein
gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten
Weise elektronisch signieren.
§ 126 b
Textform
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die
Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften
Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die
Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der
Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder
anders erkennbar gemacht werden.
§ 127
Vereinbarte Form
(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b
gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft
bestimmte Form.
(2) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten
schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille
anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei
einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form
gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende
Beurkundung verlangt werden.
(3) Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten
elektronischen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille
anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte
elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch
von Angebots- und Annahmeerklärung, die jeweils mit einer
elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form
gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126a entsprechende
elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien
nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung
verlangt werden.