 | Identifizierung nach dem GwG |
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Gesetz über das Aufspüren von
Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)
§ 1 (Begriffsbestimmungen
[...]
(5) Identifizieren im Sinne
dieses Gesetzes ist das Feststellen des Namens aufgrund eines gültigen
Personalausweises oder Reisepasses sowie des Geburtsdatums, des
Geburtsortes, der Staatsangehörigkeit und der Anschrift, soweit sie
darin enthalten sind, und das Feststellen von Art, Nummer und
ausstellender Behörde des amtlichen Ausweises. Die Identifizierung kann
auch anhand einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne von §
2 Nr. 3 des Signaturgesetzes erfolgen.
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