Materialien und Empfehlung zu
rechtlichen und technischen Einzelfragen des Hessischen
Datenschutzbeauftragten (Mustervertrag, Stand: 25.10.2000):
Nachfolgende Mustervereinbarung ist als Zusatzvereinbarung zu
einem Wartungsvertrag oder Einzelauftrag gedacht. Soweit die
Wartung im Rahmen eines BVB-Wartungs-, BVB-Kauf- oder
BVB-Mietvertrages (HessStAnz 1994, S. 2050 ff.) erbracht wird,
wird empfohlen, diese Vereinbarung als Zusatz zu § 14
BVB-Wartung, § 22 BVB-Kauf bzw. § 23 BVB-Miete abzuschließen.
Für die Software-Pflege, d. h. für die programm- und
datenbestandsbezogene Wartung und für Fernwartung sind andere
Vereinbarungen zu treffen.
Mustervereinbarung zur Regelung datenschutzrelevanter
Sachverhalte bei Reparaturen, technischen Wartungsarbeiten und
Austausch von Komponenten an PC und Servern ohne
Software-Pflege.
§ 1 Geheimhaltung von Daten
1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei technischen
Reparaturen, technischen Wartungsarbeiten oder Austausch von
Komponenten auf gespeicherte Daten nur insoweit zuzugreifen, wie
es die nachfolgenden Bestimmungen gestatten.
2. Sollten dem Auftragnehmer Inhalte von Datenbeständen bekannt
werden, verpflichtet er sich, diese geheim zu halten.
3. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das bei Reparaturen,
technischen Wartungsarbeiten oder beim Austausch von Komponenten
eingesetzte Personal in der gleichen Weise zu verpflichten und
die so begründeten Geheimhaltungspflichten zu überwachen.
4. Die Vergabe von Unteraufträgen ist nur mit Zustimmung des
Auftraggebers zulässig. Bei Unteraufträgen, die der Auftraggeber
genehmigt hat, hat der Auftragnehmer den Unterauftragnehmer in
gleicher Weise zu verpflichten. Für den Unterauftragnehmer gilt
Absatz 1 entsprechend.
5. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass er nach
Abschluss der Arbeiten alle Daten des Auftraggebers, die er
während der Arbeiten kopiert oder ausgedruckt hat, unverzüglich
löschen oder vernichten wird. Datenträger, die der Auftraggeber
für die Arbeiten zur Verfügung gestellt hat, sind dem
Auftraggeber unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten wieder
auszuhändigen.
§ 2 Sparsame Datenverwendung
1. Ist der Zugriff auf Daten wegen der Art der vereinbarten
Reparaturen, der technischen Wartungsarbeiten oder wegen des
Austauschs von Komponenten unvermeidbar, so verpflichtet sich
der Auftragnehmer, den Datenzugriff auf das unverzichtbare
Mindestmaß zu beschränken.
2. Setzen die Arbeiten einen Zugriff auf personenbezogene Daten
zwingend voraus, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber.
Der Auftraggeber entscheidet, wie in derartigen Fällen
vorzugehen ist.
3. Gestattet der Auftraggeber den Zugriff auf ausgewählte
personenbezogene Datenbestände, so dürfen die vereinbarten
Arbeiten ausschließlich mit diesen Datenbeständen ausgeführt
werden.
4. Soweit wegen der Art der vereinbarten Reparaturen,
technischen Wartungsarbeiten oder beim Austausch von Komponenten
ein Zugriff auf personenbezogene Daten erfolgt, dürfen keine
Veränderungen vorgenommen werden. Versehentlich vorgenommene
Veränderungen sind dem Auftraggeber bekannt zu geben.
5. Änderungen an Systemdateien, die im Zuge der Arbeiten
erforderlich geworden sind, müssen vom Auftragnehmer
dokumentiert werden. Auf Verlangen des Auftraggebers sind solche
Veränderungen nach Abschluss der Arbeiten rückgängig zu machen.
§ 3 Austausch von Komponenten
1. Beim Austausch von Komponenten, mit denen Daten dauerhaft
gespeichert werden können, insbesondere Festplattenlaufwerke und
ähnliche Speichermedien, stellt der Auftragnehmer sicher, dass
entnommene Komponenten nach Abschluss der Arbeiten in einer
Weise zerstört werden, die den Zugriff oder eine
Wiederherstellung von Daten technisch ausschließt.
2. Wünscht der Auftraggeber die Aushändigung von ausgetauschten
Komponenten, sind diese bis zur Übergabe unter Verschluss zu
halten.
§ 4 Übertragung von Speicherinhalten
1. Umfasst der Auftrag ein Kopieren gespeicherter Daten, die
sich auf ersetzten Komponenten oder beschädigten Speichermedien
befunden haben, so ist ein Kopierverfahren zu verwenden, das die
Anzeige des Inhalts von Datenbeständen so weit wie möglich
vermeidet. § 1 (2) und § 2 (4) gelten entsprechend.
2. Nach der Übertragung sind die entnommenen Komponenten oder
die überlassenen Speichermedien vollständig zu löschen oder zu
vernichten. Wenn der Auftraggeber das wünscht, sind sie ihm
unverändert und ungelöscht auszuhändigen.
§ 5 Schadensersatz
1. Wird der Inhalt von Datenbeständen entgegen der
Geheimhaltungspflichten Dritten bekannt, hat der Auftragnehmer
den dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Zum
ersatzpflichtigen Schaden gehören auch Zahlungen, die der
Auftraggeber Dritten zu leisten hat.
2. Den Nachweis für fehlendes Verschulden hat der Auftragnehmer
zu erbringen.
3. Für ein Verschulden ihres Personals haften Auftragnehmer und
Unterauftragnehmer in gleicher Weise wie für eigenes
Verschulden.