§ 1 Gegenstand der Vereinbarung
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten im
Auftrag des Auftraggebers.
(2) Der Auftrag umfasst folgende Arbeiten: ... (Definition der
Aufgaben)
§ 2 Pflichten des Auftraggebers
(1) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der
Datenverarbeitung sowie für die Wahrung der Rechte der
Betroffenen ist allein der Auftraggeber verantwortlich.
(2) Der Auftraggeber erteilt alle Aufträge oder Teilaufträge
schriftlich. Änderungen des Verarbeitungsgegenstandes und
Verfahrensänderungen sind gemeinsam abzustimmen.
(3) Der Auftraggeber hat das Recht, Weisungen über Art, Umfang
und Verfahren der Datenverarbeitung zu erteilen. Mündliche
Weisungen sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
Weisungsberechtigte Personen des Auftraggebers sind: ...
Weisungsempfänger beim Auftragnehmer sind: ...
Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung des
Ansprechpartners ist dem Vertragspartner unverzüglich
schriftlich der Nachfolger bzw. der Vertreter mitzuteilen.
(4) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich,
wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der
Auftragsergebnisse feststellt.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen des
Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von
Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des
Auftragnehmers vertraulich zu behandeln.
§ 3 Pflichten des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten
ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach
Weisungen des Auftraggebers. Er verwendet die zur
Datenverarbeitung überlassenen Daten für keine anderen Zwecke.
Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht
erstellt.
(2) Der Auftragnehmer sichert im Bereich der auftragsgemäßen
Verarbeitung von personenbezogenen Daten die vertragsmäßige
Abwicklung aller vereinbarten Maßnahmen zu. Er sichert zu, dass
die verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen scharf
getrennt werden.
(3) Der Auftragnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der
Auftraggeber jederzeit berechtigt ist, die Einhaltung der
Vorschriften über den Datenschutz und der vertraglichen
Vereinbarungen im erforderlichen Umfang zu kontrollieren,
insbesondere durch die Einholung von Auskünften und die
Einsichtnahme in die gespeicherten Daten und die
Datenverarbeitungsprogramme.
(4) Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nur mit
Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattet. Soweit die
Daten in einer Privatwohnung verarbeitet werden, ist der Zugang
zur Wohnung durch den Auftraggeber (§ 3 Abs. 3) vorher mit dem
Auftragnehmer abzustimmen. Der Auftragnehmer sichert zu, dass
auch die anderen Bewohner dieser Privatwohnung mit dieser
Regelung einverstanden sind.
(5) Nicht mehr benötigte Unterlagen mit personenbezogenen Daten
und Dateien dürfen erst nach vorheriger Zustimmung durch den
Auftraggeber datenschutzgerecht vernichtet werden.
(6) Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten hat der
Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen
und erstellten Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im
Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber
auszuhändigen. Die Datenträger des Auftragnehmers sind danach
physisch zu löschen. Test- und Ausschussmaterial ist
unverzüglich zu vernichten oder dem Auftraggeber auszuhändigen.
(7) [1. Alternative]
Die Einschaltung von Subauftragnehmern ist ausgeschlossen.
Die Beauftragung von Subunternehmen mit der Verarbeitung von
personenbezogenen Daten ist in keinem Fall zulässig.
[2. Alternative]
Die Beauftragung von Subunternehmen ist nur mit
schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zugelassen. Der
Auftragnehmer hat in diesem Falle vertraglich sicherzustellen,
dass die vereinbarten Regelungen auch gegenüber Subunternehmern
gelten. Er hat die Einhaltung dieser Pflichten regelmäßig zu
überprüfen. Die Weiterleitung von Daten ist erst zulässig, wenn
der Subunternehmer die Verpflichtung nach § 4 erfüllt hat. [Zur
Zeit sind die in Anlage ........... mit Namen und Auftragsinhalt
bezeichneten Subunternehmer mit der Verarbeitung von
personenbezogenen Daten in dem dort genannten Umfang
beschäftigt.]
(8) Soweit für den Auftragnehmer die Vorschriften über den
nicht-öffentlichen Bereich Anwendung finden, bestätigt er, dass
er gem. § 4 d Abs. 1 BDSG zum Register bei der Aufsichtsbehörde
für den Datenschutz gemeldet ist oder gem. § 4 f BDSG einen
betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt hat.
(9) Für die Sicherheit erhebliche Entscheidungen zur
Organisation der Datenverarbeitung und zu den angewandten
Verfahren sind mit dem Auftraggeber abzustimmen.
§ 4 Datengeheimnis
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der
auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des
Auftraggebers das Datengeheimnis gemäß § 9 HDSG zu wahren. Er
verpflichtet sich, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu
beachten, wie sie dem Auftraggeber obliegen (§ 4 Abs. 3 HDSG).
(2) Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die einschlägigen
datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Der
Auftragnehmer sichert zu, dass er die bei der Durchführung der
Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter mit den für sie maßgebenden
Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht. Er überwacht die
Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(3) Auskünfte darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen.
§ 5 Kontrollrechte des HDSB
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem Hessischen
Datenschutzbeauftragten und den von ihm eingesetzten
Bediensteten Zugang zu den Arbeitsräumen zu gewähren und
unterwirft sich der Kontrolle nach Maßgabe des HDSG in seiner
jeweiligen Fassung.
(2) Soweit Daten in einer Privatwohnung verarbeitet werden, ist
der Zugang des Hessischen Datenschutzbeauftragten und der von
ihm eingesetzten Bediensteten vorher mit dem Auftragnehmer
abzustimmen. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die anderen
Bewohner dieser Privatwohnung mit dieser Regelung einverstanden
sind.
§ 6 Datensicherungsmaßnahmen (Erläuterungen
vgl. Anhang)
(1) Zu den Regelungstatbeständen des § 10 HDSG werden
folgende technische und organisatorische Maßnahmen verbindlich
festgelegt:
a) Zutrittskontrolle
Maßnahmen, damit Unbefugte keinen Zutritt zu den
Datenverarbeitungsanlagen erhalten, mit denen personenbezogene
Daten verarbeitet werden: ...
b) Benutzerkontrolle
Maßnahmen, damit Unbefugte an der Benutzung der
Datenverarbeitungsanlagen und –verfahren gehindert werden: ...
c) Zugriffskontrolle
Maßnahmen, damit die zur Benutzung der
Datenverarbeitungsverfahren Befugten ausschließlich auf die
ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden personenbezogenen
Daten zugreifen können: ...
d) Datenverarbeitungskontrolle
Maßnahmen, damit personenbezogene Daten nicht unbefugt oder
nicht zufällig gespeichert, zur Kenntnis genommen, verändert,
kopiert, gelöscht, entfernt, vernichtet oder sonst verarbeitet
werden: ...
e) Verantwortlichkeitskontrolle
Maßnahmen, damit es möglich ist, festzustellen, wer welche
personenbezogenen Daten zu welcher Zeit verarbeitet hat und
wohin sie übermittelt werden sollen oder übermittelt worden
sind: ...
f) Dokumentationskontrolle
Maßnahmen, damit durch eine Dokumentation aller wesentlichen
Verarbeitungsschritte die Überprüfbarkeit der
Datenverarbeitungsanlage und des -verfahrens möglich ist: ...
g) Organisationskontrolle
Maßnahmen, damit die innerbehördliche oder innerbetriebliche
Organisation den besonderen Anforderungen des Datenschutzes
gerecht wird: ...
(2) An der Erstellung der Verfahrensverzeichnisse hat der
Auftragnehmer mitzuwirken. Er hat die erforderlichen Angaben dem
Auftraggeber zuzuleiten.
(3) Der Auftragnehmer beachtet die Grundsätze ordnungsmäßiger
Datenverarbeitung. Er gewährleistet die vertraglich vereinbarten
und gesetzlich vorgeschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen.
(4) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen können im
Laufe des Auftragsverhältnisses der technischen und
organisatorischen Weiterentwicklung angepasst werden.
Wesentliche Änderungen sind schriftlich zu vereinbaren.
(5) Soweit die beim Auftragnehmer getroffenen
Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht
genügen, benachrichtigt er den Auftraggeber unverzüglich.
Entsprechendes gilt für Störungen sowie bei Verdacht auf
Datenschutzverletzungen oder Unregelmäßigkeiten bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten. Er unterrichtet den
Auftraggeber unverzüglich, wenn eine vom Auftraggeber erteilte
Weisung nach seiner Meinung zu einem Verstoß gegen gesetzliche
Vorschriften führen kann. Die Weisung braucht nicht befolgt zu
werden, solange sie nicht durch den Auftraggeber geändert oder
ausdrücklich bestätigt wird.
§ 7 Vertragsdauer
(1) Der Vertrag
- beginnt am ................... und endet am
..................../
- mit Auftragserledigung /
- wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Er ist mit einer Frist von ....... Monaten zum Quartalsende
kündbar.
(2) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung
einer Frist kündigen, wenn ein schwerwiegender Verstoß des
Auftragnehmers gegen die Bestimmungen des HDSG oder dieses
Vertrages vorliegt, der Auftragnehmer eine Weisung des
Auftraggebers nicht ausführen kann oder will oder der
Auftragnehmer den Zutritt des Auftraggebers oder des Hessischen
Datenschutzbeauftragten vertragswidrig verweigert.
§ 8 Vergütung
....
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden,
die der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter bzw. die von ihm mit
der Vertragsdurchführung Beauftragten bei der Erbringung der
vertraglichen Leistung schuldhaft verursachen.
(2) Für den Ersatz von Schäden, die ein Betroffener wegen einer
nach dem HDSG oder anderen Vorschriften für den Datenschutz
unzulässigen oder unrichtigen Datenverarbeitung im Rahmen des
Auftragsverhältnisses erleidet, ist der Auftraggeber gegenüber
den Betroffenen verantwortlich. Soweit der Auftraggeber zum
Schadensersatz gegenüber dem Betroffenen verpflichtet ist,
bleibt ihm der Rückgriff beim Auftragnehmer vorbehalten.
§ 10 Vertragsstrafe
Bei Verstoß gegen die Abmachungen dieses Vertrages,
insbesondere gegen die Einhaltung des Datenschutzes, wird eine
Vertragsstrafe von ............. EUR vereinbart.
§ 11 Nichterfüllung der Leistung
....
§ 12 Sonstiges
(1) Der Auftragnehmer übereignet dem Auftraggeber zur
Sicherung die Datenträger, auf denen sich Dateien befinden, die
Daten des Auftraggebers enthalten. Diese Datenträger sind
besonders zu kennzeichnen.
(2) Sollte das Eigentum des Auftraggebers beim Auftragnehmer
durch Maßnahmen Dritter (etwa durch Pfändung oder
Beschlagnahme), durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren
oder durch sonstige Ereignisse gefährdet werden, so hat der
Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu verständigen.
(3) Für Nebenabreden ist die Schriftform erforderlich.
(4) Die Einrede des Zurückbehaltungsrechts i.S.v. § 273 BGB wird
hinsichtlich der verarbeiteten Daten und der zugehörigen
Datenträger ausgeschlossen [Diese Klausel muss wegen § 11 Nr. 2
AGB gesondert vereinbart werden].
§ 13 Wirksamkeit der Vereinbarung
Sollten einzelne Teile dieser Vereinbarung unwirksam sein, so
berührt dies die Wirksamkeit der Vereinbarung im übrigen nicht.
Erläuterungen zu § 6 Datensicherungsmaßnahmen
In dem Vertrag müssen die technischen und organisatorischen
Maßnahmen festgelegt werden, die bei der Datenverarbeitung
umzusetzen sind.
Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 2 HDSG, in dem beschrieben ist,
welche Prüfungen ein Auftraggeber vor einer Auftragsvergabe
durchzuführen hat. So muss der Auftragnehmer unter besonderer
Berücksichtigung der Zuverlässigkeit und der Eignung der von ihm
getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen
sorgfältig ausgewählt werden. Im Auftrag sind insbesondere die
technischen und organisatorischen Maßnahmen schriftlich
festzulegen. Auch hat der Auftraggeber zu prüfen, ob beim
Auftragnehmer die nach § 10 erforderlichen Maßnahmen getroffen
werden.
Werden personenbezogene Daten verarbeitet, deren Verarbeitung
für die Betroffenen keine besonderen Risiken erwarten lässt, so
bietet das Grundschutzhandbuch des BSI für bestimmte technische
Konstellationen einen Katalog an Sicherheitsmaßnahmen. (Das
Handbuch, in dem die Maßnahmen erläutert werden, kann auf
Datenträgern beim BSI bestellt werden. Tabellen, in denen
Abhängigkeiten zwischen Grundschutz-Maßnahmen und den
Sicherheitszielen des HDSG dargestellt werden, sind im
Internetangebot des Hessischen Datenschutzbeauftragten abrufbar;
<www.datenschutz.hessen.de>.)
a) Wenn der Auftragnehmer ein Datensicherheitskonzept
besitzt, muss der Auftraggeber prüfen und schriftlich festlegen,
ob es seinen Anforderungen entspricht. Die Sicherheitsziele sind
in § 10 Abs. 2 HDSG genannt. Ist das Konzept nicht ausreichend,
sind ergänzende Maßnahmen zu vereinbaren. Das daraus
resultierende Sicherheitskonzept sollte zum Vertragsbestandteil
gemacht werden. In diesem Fall kann darauf verzichtet werden, im
Sicherheitskonzept genannte Maßnahmen im Vertragstext zu
wiederholen.
b) Wenn der Auftragnehmer kein Datensicherheitskonzept
vorlegen kann, müssen die Maßnahmen im Vertrag vereinbart
werden. Dabei sind wiederum die in § 10 Abs. 2 HDSG genannten
Sicherheitsziele zu erreichen. Aus dem Katalog sollten die
einzelnen Maßnahmen in den Vertrag übernommen werden. Es handelt
sich um keinen abschließenden Maßnahmenkatalog. Insbesondere bei
der Verarbeitung sensibler Daten sind in der Regel zusätzliche
Maßnahmen erforderlich.
c) Besonders wichtig sind Regelungen zu folgenden
Sachverhalten:
* V e r a n t w o r t l i c h k e i t e n: Aus unklaren
Aufgabenverteilungen, beispielsweise bei der Vergabe von
Zugriffsrechten, resultieren Schwachstellen mit hohen Risiken.
* A b s c h o t t u n g v o n N e t z e n: Es
müssen Maßnahmen ergriffen werden, um ein unberechtigtes
Eindringen in Rechnernetze soweit möglich zu verhindern. Da
meist keine absolute Sicherheit zu erreichen ist, müssen
derartige Versuche erkannt werden. Technische Komponenten, die
in Betracht kommen, sind Firewalls oder Intrusion Detection
Systeme.
* A b h ö r e n d e r K o m m u n i k a t i o n: Zum Schutz
gegen unberechtigtes Abhören bietet es sich an, die Daten zu
verschlüsseln.
* A b m e l d e p r o z e d u r e n: Die Anmeldung am System
oder Anwendung stellt die erste und wichtigste Hürde dar, die
unbefugte Personen überwinden müssen. An dieser Stelle müssen
qualitativ hochwertige Maßnahmen ergriffen werden.