bulletUnterhaltsreform 2008: Ehegattenunterhalt.

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Das neue Unterhaltsrecht wird zu erheblichen Umwälzungen bei den Unterhaltszahlungen für Ex- Ehegatten führen. So wird der Grundsatz der Eigenverantwortung in § 1569 BGB gestärkt.

Seit 2008 heißt es nun in § 1569 BGB: „Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.“
Mit dieser prägnanten Formulierung hat der Gesetzgeber ein deutliches Signal gesetzt, dass Unterhalt nach der Scheidung die Ausnahme, nicht die Regel, darstellen soll.

Demnach können die Unterhaltsansprüche jetzt auch nach langen Ehen und nach Kindererziehung enden, wenn dies nicht unbillig ist. Zwar wird von Rechtsexperten oft vertreten, dass nach langjähriger Kindererziehung keine Unterhaltsbegrenzung vorgenommen werden dürfe, diese Ansicht steht jedoch im Widerspruch zu einigen entschiedenen Fällen des Bundesgerichtshofs. So hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung bereits nach alter Rechtslage eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht auch bei langer Ehezeit vorgenommen (vgl. BGH Urteil v. 26.09.2007, XII ZR 15/05). Diese Entscheidung geht somit mit dem Grundgedanken der Unterhaltsreform konform.

Unser Tipp: Unterhaltspflichtigen raten wir, Unterhaltstitel auf Abänderungsmöglichkeiten überprüfen zu lassen. Eine nachträgliche Änderung könnte sogar zum Wegfall der Unterhaltspflicht führen.

© 18.09.2008/KK

 
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