bulletDas Dilemma mit der Miterbengemeinschaft.

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Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, beginnen erfahrungsgemäß die Probleme bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, die sich oftmals über Jahre hinziehen können.
Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen, wenn der Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Das bedeutet, keiner kann ohne die Zustimmung der anderen Miterben über den Nachlass frei verfügen.

Kompliziert wird es vor allem bei schwer teilbaren Sachen, wie beispielsweise Immobilien, da die Interessen der Miterben häufig weit auseinander gehen. Während der eine Miterbe das Anwesen behalten möchte, kommt für den anderen nur ein Verkauf in Betracht.

Will also ein Miterbe, wie im obigen Bespiel, schneller an sein Geld kommen, hat er folgende Möglichkeiten:
1. Der Erbe, der die Immobilie nicht behalten möchte, kann sich vom anderen auszahlen lassen. In einem Auseinandersetzungsvertrag wird vereinbart, wer neuer Eigentümer wird und wie hoch der Abfindungsbetrag ist.
2. Wenn der Erbe aus der Erbengemeinschaft aussteigen will, kann er seinen Anteil an einen Dritten oder Miterben verkaufen.
3. Kann keine Einigung unter den Miterben erzielt werden, kann jeder Miterbe die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragen. Hier wird die Immobilie in der Regel unter Wert versteigert.

Unser Rat an alle Erblasser: Sie können durch Regelungen im Testament das Risiko späterer Konflikte stark eingrenzen.
 

© 13.11.2008/KK

 
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