 | Das Dilemma mit der Miterbengemeinschaft. |
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Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, beginnen erfahrungsgemäß die
Probleme bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, die sich
oftmals über Jahre hinziehen können.
Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen, wenn der Erblasser
mehrere Erben hinterlässt. Das bedeutet, keiner kann ohne die Zustimmung
der anderen Miterben über den Nachlass frei verfügen.
Kompliziert wird es vor allem bei schwer teilbaren Sachen, wie
beispielsweise Immobilien, da die Interessen der Miterben häufig weit
auseinander gehen. Während der eine Miterbe das Anwesen behalten möchte,
kommt für den anderen nur ein Verkauf in Betracht.
Will also ein Miterbe, wie im obigen Bespiel, schneller an sein Geld
kommen, hat er folgende Möglichkeiten:
1. Der Erbe, der die Immobilie nicht behalten möchte, kann sich vom
anderen auszahlen lassen. In einem Auseinandersetzungsvertrag wird
vereinbart, wer neuer Eigentümer wird und wie hoch der Abfindungsbetrag
ist.
2. Wenn der Erbe aus der Erbengemeinschaft aussteigen will, kann er
seinen Anteil an einen Dritten oder Miterben verkaufen.
3. Kann keine Einigung unter den Miterben erzielt werden, kann jeder
Miterbe die Teilungsversteigerung beim Amtsgericht beantragen. Hier wird
die Immobilie in der Regel unter Wert versteigert.
Unser Rat an alle Erblasser: Sie können durch Regelungen im Testament
das Risiko späterer Konflikte stark eingrenzen.
©
13.11.2008/KK |
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