bulletBasiszinssatz / Verzugszins  

MEIDES Rechtsanwalts-GmbH - Fachanwalt Arbeitsrecht und Fachanwalt Steuerrecht, Online-Rechtsberatung

 

Seit dem 01.01.2002 gilt für Verzugszinsen nach dem BGB : 

"§ 288 Verzugszinsen 

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. 
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. " 
   
   
Der Basiszinssatz ist in § 247 BGB geregelt. 
  
  
Entwicklung des Basiszinssatzes wird dargestellt bei:  
http://www.basiszinssatz.de/ 

Zinsrechner,  mit dessen Hilfe Verzugszinsen nach §§ 288 Abs.1 und Abs.2, 247 BGB berechnet werden können, bietet:   
http://www.basiszinssatz.info/   

 

Bis zum 31.12.2001 galt: 

Gemäß Art. 1 Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen vom 30.03.2000 (BGBl. I S. 330), in Kraft seit 01.05.2000, war die Verzugszinsregelung des BGB wie folgt geändert worden: 

"§ 288  Abs. 1 Satz 1 BGB 

Eine Geldschuld ist während des Verzuges für das Jahr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242) zu verzinsen."  

   

 

   

   

Für Fragen, Auskünfte, Anregungen erreichen Sie uns auch per e-Mail info@meides.com 

ZURÜCK

  <Kontakt & Impressum>  

  
 Home  Kontakt Frankfurt  Arbeitsrecht  Betriebliche Altersvorsorge (bAV)  SOKA-Bau (ULAK-Bau, ZVK-Bau Steuerrecht/Steuerstrafrecht  Gesellschaftsrecht  Unternehmensberatung  Honorarberechnung