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Online-Durchsuchungen
- Antworten auf Ihre Fragen |
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Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (Bundesministerium des
Innern) vom 20.11.2007:
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Fragen und Antworten zum Thema Online-Durchsuchungen
Wird bei der geplanten Online-Durchsuchung der Datenschutz genügend
berücksichtigt? Wird meine Privatsphäre ausreichend geschützt? Wie
bleiben meine privaten Dokumente geschützt? Wie bleiben gewerbliche und
berufliche Unterlagen geschützt?
Zunächst zur Klarstellung: Die Online-Durchsuchung dient
ausschließlich dazu, Terroristen zu bekämpfen und ihre Anschlags-Pläne
zu entdecken. Sie wird nur dann eingesetzt, wenn andere Mittel und
Ermittlungsmöglichkeiten der Polizei nicht ausreichen, um Attentatspläne
offenzulegen und die Hintermänner zu identifizieren.
Online-Durchsuchungen sollen nicht flächendeckend durchgeführt werden -
und nicht zur Überwachung unbescholtener Bürger.
Zum Datenschutz: Bevor eine Online-Durchsuchung durch Beamte des
Bundeskriminalamts (BKA) durchgeführt wird, prüft ein unabhängiger
Richter grundsätzlich, ob diese Durchsuchung auf einem PC einer
Privatperson oder in einer Firma durchgeführt werden darf. Dabei gilt,
dass die Sicherheitsbehörden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts
zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung beachten müssen.
Außerdem sind Vorgaben für die Kennzeichnung der Daten, für die
Verwendung der Daten und Pflichten zum Löschen der Daten vorgesehen. So
ist die Online-Durchsuchung auf höchstens drei Monate zu befristen.
Werden die
Betroffenen von einer erfolgten Online-Durchsuchung informiert?
Die Betroffenen werden grundsätzlich nach Abschluss darüber
unterrichtet, dass die Ermittlungssoftware bei ihnen auf den Rechner
gespielt wurde. Die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu
Benachrichtigungspflichten bei heimlichen Maßnahmen werden befolgt.
Ist sichergestellt,
dass durch die Installierung der Ermittlungssoftware die auf dem
betroffenen Rechner installierte Sicherheitssoftware nicht
beeinträchtigt wird und dadurch Unbefugte zu anderen, zum Beispiel
kriminellen Zwecken in die Rechner von Bürgern eindringen können?
Die Ermittlungs-Software wird nicht zu einer Beeinträchtigung
der auf dem betroffenen Rechner installierten Sicherheitssoftware
führen. Dritten wird somit ein Eindringen in den Rechner durch den
Einsatz der Software nicht erleichtert werden.
Könnte die
Ermittlungssoftware entdeckt und dann zu eigenen Zwecken missbraucht
werden?
Das Risiko einer Entdeckung und der missbräuchlichen Nutzung
der Ermittlungssoftware wird durch geeignete technische Maßnahmen so
gering wie möglich gehalten. Sollte die Software dennoch entdeckt
werden, wird sie vom Zielsystem entfernt. Außerdem wird sichergestellt,
dass die Software keine eigenen Verbreitungsroutinen und einen wirksamen
Schutz gegen Missbrauch durch Dritte beinhaltet.
Wie werden
Dienstleister geschützt, welche vertraglich zum Schutz der ihnen
anvertrauten und bei ihnen zur Auftragserfüllung gespeicherten
Kundendaten verpflichtet sind?
Mit der Befugnis zur Online-Durchsuchung soll niemand, d.h.
auch kein Dienstleister oder Provider, zum aktiven Mitwirken beim
Zugriff auf gespeicherte Daten eines Dritten verpflichtet werden.
Dienstleister, die ihren Kunden gegenüber zum Datenschutz verpflichtet
sind, werden daher nicht in Konflikt mit dieser Pflicht geraten.
Es wird behauptet,
dass die Online-Durchsuchung Bürgerinnen und Bürger unzulässig unter
einen Generalverdacht stellen würde – stimmt das und wie verhält sich
dies zu der rechtsstaatlichen Unschuldsvermutung?
Online-Durchsuchungen dienen der Bekämpfung des Terrorismus
und der Verhinderung von Attentaten und Anschlägen, wie sie
beispielsweise auf Regionalzüge in Koblenz und Köln geplant waren. Es
wird nur bei einem gezielten Verdacht mit dieser Methode ermittelt.
Die Online-Durchsuchung ist nur unter besonders engen Voraussetzungen
zulässig - als letztes Mittel zur Bekämpfung des Terrorismus bei
begründetem Verdacht. Dies fordern schon die Vorgaben unseres
Grundgesetzes. Diese rechtlichen Voraussetzungen führen dazu, dass es
nur zu einer sehr geringen Zahl solcher Maßnahmen kommen wird.
Wie sollen die bei
den Online-Durchsuchungen anfallenden Datenmengen durch die
Sicherheitsbehörden bewältigt werden?
Auf Grund der rechtlichen und technischen Voraussetzungen,
die für die erfolgreiche Durchführung der Maßnahme gegeben sein müssen,
wird es nur zu einer geringen Zahl solcher Maßnahmen kommen. Die
gewonnenen Daten werden dabei ggfs. unter Zuhilfenahme technischer
Auswertungs-Instrumente (sog. "Tools") vorselektiert, so dass für die
manuelle Analyse ein überschaubarer Datenbestand verbleibt.
Der ordnungsmäßige Umgang mit den dabei anfallenden Daten durch die
Sicherheitsbehörden ist gewährleistet. Die übertragenen Daten werden
nach den bewährten Vorschriften über die Behandlung von Asservaten des
BKA, die mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit abgestimmt sind, behandelt. Insbesondere wird die
Datenübertragung derart verschlüsselt erfolgen, dass der Zugriff Dritter
hierauf ausgeschlossen ist und die übermittelten Daten durch hohe
Datenschutzstandards geschützt sind.
Welche Rechtsmittel
werden gegen Online-Durchsuchungen zugelassen?
Der Betroffene hat nach erfolgter Benachrichtigung die
Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu
lassen. Die Benachrichtigung erhält er durch das Bundeskriminalamt.
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