 | Übergangsregelung im Arbeitszeitgesetz ist ausgelaufen
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Artikel des Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
am 29.01.2007:
Am 31. Dezember 2006 ist die Übergangsregelung für Tarifverträge in §
25 Arbeitszeitgesetz ausgelaufen. Damit sind ab dem 1. Januar 2007 nur
noch diejenigen Arbeitszeitregelungen zulässig, welche den gesetzlich
vorgegebenen Abweichungsrahmen einhalten.
Auf Grund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist
das Arbeitszeitgesetz zum 1. Januar 2004 geändert worden. Der EuGH hatte
am 9. September 2003 im Fall eines deutschen Arztes entschieden, dass
Bereitschaftsdienst insgesamt als Arbeitszeit im Sinne der
EG-Arbeitszeitrichtlinie anzusehen ist. Die Neuregelungen des
Arbeitszeitgesetzes eröffnen Spielräume für eine praxisgerechte
Arbeitszeitgestaltung mit Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst.
Nach den Änderungen gelten diese Dienste in vollem Umfang als
Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne.
Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst müssen deshalb voll auf die
gesetzliche Höchstarbeitszeit angerechnet und dementsprechend in den
Arbeitszeitausgleich einbezogen werden.
Durch die Änderungen im Arbeitszeitgesetz wurden vielfach weit reichende
Änderungen der Arbeitszeitorganisation erforderlich. Um hierfür und für
den Abschluss neuer Tarifverträge eine angemessene Zeit zur Verfügung zu
stellen, hatte der Gesetzgeber eine Übergangsregelung (§ 25 ArbZG)
verabschiedet.
Hierdurch blieben tarifvertragliche Bestimmungen, die am 1. Januar 2004
bestanden oder nachgewirkt haben bis zum 31. Dezember 2006 unberührt.
Nach dem Auslaufen der Übergangsregelung ab dem 1. Januar 2007 gilt
grundsätzlich Folgendes:
* Die werktägliche Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst und
Ruhepausen kann auf der Grundlage tarifvertraglicher Regelungen
längstens bis auf 24 Stunden verlängert werden.
* Spätestens nach 24 Stunden täglicher Arbeitszeit ist grundsätzlich
eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
* Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden
innerhalb des gesetzlichen (sechs Kalendermonate oder 24 Wochen) bzw.
tariflich festgelegten (ein Jahr) Ausgleichszeitraums nicht übersteigen.
* Nur wenn ein Tarifvertrag dies zulässt, kann mit individueller
Zustimmung des Arbeitnehmers die Arbeitszeit auch über durchschnittlich
48 Stunden pro Woche verlängert werden (Opt-out).
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