 | Änderung des Vertragsarztrechts ab 01.01.2007
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Artikel Bundesministerium für Gesundheit am 24.11.2006:
Der Deutsche Bundesrat hat heute dem Gesetz zur Änderung des
Vertragsarztrechts und anderer Gesetze zugestimmt.
Dazu erklärt Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt:
„Mit den
Neuregelungen im Vertragsarztrecht kommen wir dem Wunsch vieler
Ärztinnen und Ärzte nach mehr Flexibilität und Entscheidungsfreiheit
entgegen. Wir machen den Arztberuf moderner und attraktiver. In Zukunft
wird es möglich sein, dass ein Arzt oder eine Ärztin eine Teilzulassung
erhalten kann. Damit schaffen wir auch für die jüngere Generation mehr
Perspektiven. Denn der angehende Mediziner kann in Zukunft im
Krankenhaus angestellt sein und nebenbei zusammen mit anderen
Kolleginnen und Kollegen in einer Praxis oder in einem medizinischen
Versorgungszentrum arbeiten. Das mindert das finanzielle Risiko und
bringt Sicherheit. Auch die Vereinbarkeit von Beruf und Familie lässt
sich mit den geplanten Änderungen im Vertragsarztrecht besser
realisieren, weil man über die Teilzulassung den Versorgungsauftrag
künftig auf die Hälfte beschränken kann."
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:
Das Gesetz, das entsprechende Vereinbarungen des Koalitionsvertrages
umsetzt, sieht zahlreiche Erleichterungen der vertrags(zahn)ärztlichen
Leistungserbringung vor, indem es insbesondere
-ermöglicht, den aus der Zulassung folgenden Versorgungsauftrag auf die
Hälfte einer hauptberuflichen Tätigkeit zu beschränken (sog.
Teilzulassung), und damit zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und
Familie beiträgt,
-Vertragsärzten ermöglicht, gleichzeitig auch als angestellte Ärzte in
Krankenhäusern zu arbeiten,
-die Anstellungsmöglichkeiten von Ärzten und Zahnärzten verbessert,
-die Altersgrenze für den Zugang zur vertragsärztlichen Tätigkeit von 55
Jahren ganz und die Altersgrenze für das Ende der vertragsärztlichen
Tätigkeit von 68 Jahren in unterversorgten Gebieten aufhebt,
-die vertragsärztliche Tätigkeit an weiteren Orten
– auch den
Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung überschreitend
– erleichtert
(sog. Zweigpraxen) und
-örtliche und überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften zwischen allen
zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern
– auch
den Bezirk einer Kassenärztlichen Vereinigung überschreitend
– zulässt.
Darüber hinaus enthält das Gesetz u. a. Regelungen
-zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Gründung von medizinischen
Versorgungszentren,
-zur Abmilderung von regionalen Versorgungsproblemen,
-zur Verlängerung der Anschubfinanzierung für die integrierte Versorgung
um zwei Jahre,
-zur Klarstellung und finanziellen Absicherung der Beteiligung der
Patientenvertreterinnen und -vertreter in den Selbstverwaltungsgremien,
-zur Beseitigung der Schwierigkeiten beim Einzug der sog. Praxisgebühr,
-zur grenzüberschreitenden Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen in
der Schweiz und
-zur Sicherstellung der Entschuldung der Krankenkassen grundsätzlich bis
zum 31. Dezember 2007 durch die Gewährung finanzieller Hilfen durch die
übrigen Krankenkassen der jeweiligen Kassenart.
Schließlich sieht der Gesetzentwurf zur Verbesserung der
wirtschaftlichen Situation von Ärzten, Zahnärzten und Hebammen in den
neuen Ländern vor, dass der dort bislang noch geltende
Vergütungsabschlag für privatärztliche und -zahnärztliche Leistungen
sowie für Leistungen freiberuflicher Hebammen im Rahmen der
Hebammenhilfe der gesetzlichen Krankenversicherung aufgehoben wird.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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