 | Rentenversicherungspflicht von selbständigen GmbH –
Gesellschafter – Geschäftsführern |
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Mitteilung der Deutsche Rentenversicherung Bund vom 04.04.2006:
" Die Deutsche Rentenversicherung hat beschlossen, dem Urteil des
Bundessozialgerichts vom 24.11 2005 (B 12 RA 1/04 R) zur
Rentenversicherungspflicht von selbständigen GmbH – Gesellschafter –
Geschäftsführern über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu
folgen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wurde um eine
gesetzliche Klarstellung im Sinne der bisherigen Praxis gebeten.
Seit dem 01.01.1999 sind selbständig tätige Personen in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit
ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für
einen Auftraggeber tätig sind. Hiervon erfasst wird auch eine
selbständige Tätigkeit im Rahmen einer Mitarbeit in einer Personen- oder
Kapitalgesellschaft (z. B. Alleingesellschafter – Geschäftsführer einer
GmbH). Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger ist es ausreichend,
wenn die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht des
Gesellschafters von der Gesellschaft erfüllt werden. Es ist somit
maßgebend, wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der
Gesellschaft beschäftigt sind und für wie viele Auftraggeber die
Gesellschaft tätig ist.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts vertritt in seinem Urteil
hingegen die Auffassung, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen für
die Rentenversicherungspflicht nicht auf die Verhältnisse der
Gesellschaft, sondern auf die Verhältnisse des selbständigen GmbH –
Gesellschafter – Geschäftsführer abzustellen sei. Dies hätte zur Folge,
dass bislang nicht rentenversicherungspflichtige Einzelkaufleute mit
mehreren Arbeitnehmern und Auftraggebern versicherungspflichtig werden,
sobald sie eine Gesellschaft gründen, in der sie eine beherrschende
Stellung einnehmen.
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts entspricht nach Auffassung der
Deutschen Rentenversicherung nicht dem Sinn und Zweck der Regelung. "
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