 | Vereinbarung der
Koalitionsarbeitsgruppe zur Umsetzung der Maßnahmen in der
Alterssicherung |
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Artikel Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 24.10.2006:
Auf der Grundlage des Koalitionsvertrages vom 18.
November 2005 ist die Rentenversicherung belastbar und solide
weiterzuentwickeln. Richtschnur für alle Entscheidungen ist die
Einhaltung der gesetzlichen Beitragssatz- und Niveausicherungsziele,
wonach der Beitragssatz 20% bis zum Jahr 2020 und 22 % bis zum Jahr 2030
nicht überschreiten soll. Darüber hinaus soll der Beitragssatz bis zum
Jahr 2009 nicht über 19,9 % steigen. Das Rentenniveau (Sicherungsniveau
vor Steuern) soll 46 % bis zum Jahr 2020 und 43 % bis zum Jahr 2030
nicht unterschreiten, wobei ein Niveau von 46 % auch über 2020 hinaus
angestrebt wird.
Vor dem Hintergrund steigender Lebenserwartung und sinkender
Geburtenzahlen ist die schrittweise langfristige Anhebung der
Altersgrenze für die Regelaltersrente auf das 67. Lebensjahr bis zum
Jahr 2029 die zentrale rentenpolitische Maßnahme in dieser
Legislaturperiode. Die Maßnahme trägt dazu bei, in einem ausgewogenen
Verhältnis zwischen den Generationen die finanzielle Grundlage und die
Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen.
Gleichzeitig wird sichergestellt, dass Versicherte, die mindestens 45
Pflichtbeitragsjahre aus Beschäftigung, Erwerbstätigkeit,
Kindererziehung und Pflege erreicht haben, weiter mit 65 Jahren
abschlagsfrei in Rente gehen können. Um kindererziehende Elternteile
nicht zu benachteiligen, werden hierbei auch
Kinderberücksichtigungszeiten bis zum 10. Lebensjahr des Kindes
berücksichtigt.
Die Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre darf aber nicht
ausschließlich als Instrument zur nachhaltigen Finanzierbarkeit der
gesetzlichen Rentenversicherung angesehen werden. Die Gesetzesinitiative
muss auch ein verbindliches Signal an Gesellschaft und Wirtschaft geben,
dass nicht nur eine Umorientierung in der Haltung zur Rolle der Älteren
in Gesellschaft und Wirtschaft notwendig ist, sondern dass dieser
Umorientierung auch konkrete Verhaltensänderungen folgen müssen. Die
Anhebung der Regelaltersgrenze ist nur die eine Seite der Medaille. Die
andere Seite ist die Erhöhung der Beschäftigungsquote Älterer. Der Bund
unterstützt dies mit der "Initiative 50plus" und einer Reihe von
Modellprojekten in den Regionen. Darüber hinaus prüfen wir die
Einführung eines speziellen Kombilohnes für ältere Langzeitarbeitslose,
um diesen gezielt eine Brücke in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Ebenso
gefordert sind Wirtschaft und Gewerkschaften sowie die Betriebsparteien
im Arbeitsleben mit Tarif- und Betriebsvereinbarungen Bedingungen zu
gestalten, die die Beschäftigungsfähigkeit im Alter erhalten und die
Beschäftigung Älterer erhöhen.
Die Rentnerinnen und Rentner leisten seit Jahren einen nachhaltigen
Beitrag zur generationengerechten Neuausrichtung der gesetzlichen
Rentenversicherung und zur Konsolidierung der Haushalte, so dass eine
verlässliche Rentenhöhe für die Rentenbezieher gegenwärtig von größter
Bedeutung ist. Deshalb verhindert eine bereits mit dem
RV-Nachhaltigkeitsgesetz im Jahr 2004 eingeführte Schutzklausel, dass es
durch die Anwendung des Faktors für die Veränderung des Beitragssatzes
zur Rentenversicherung und des Altersvorsorgeanteils bzw. des
Nachhaltigkeitsfaktors zu einer Verringerung des bisherigen
Monatsbetrages der Rente kommt. Dies ist sozialpolitisch sinnvoll und
notwendig, um die Rentnerinnen und Rentner nicht zu stark zu belasten.
Es enthebt aber nicht von der Notwendigkeit, die skizzierten Ziele der
Beitragssatz- und Niveausicherung deutlich anzustreben. Aus diesem Grund
ist die Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre geboten. Eine
entsprechende Anhebung ist im Grundsatz auch für alle anderen
Rentenarten erforderlich. Von diesem Grundsatz weichen wir nur in
besonders begründeten Ausnahmefällen ab.
Entscheidungen zu den einzelnen Bereichen:
1. Regelaltersgrenze
Die Regelaltersgrenze soll von 2012 an beginnend mit
dem Jahrgang 1947 bis zum Jahr 2029 schrittweise auf 67 Jahre angehoben
werden. Die Stufen der Anhebung sollen zunächst einen Monat pro Jahr (65
bis 66) und dann zwei Monate pro Jahr (66 bis 67) betragen. Für die
Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt die Regelaltersgrenze 67 Jahre. Bis
einschließlich 1963 Geborene erreichen die Regelaltersgrenze
entsprechend früher.
2. Altersrente für besonders langjährig Versicherte
mit 45 Pflichtbeitragsjahren
Mit Beginn der stufenweisen Anhebung der
Regelaltersgrenze zum 1. Januar 2012 wird für besonders langjährig
Versicherte eine neue Altersrente eingeführt. Anspruch auf einen
abschlagsfreien Renteneintritt nach Vollendung des 65. Lebensjahres
haben Versicherte, die mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus
Beschäftigung, Erwerbstätigkeit und Pflege sowie
Kindererziehungs-/Berücksichtigungszeiten bis zum 3./10.
Lebensjahr des Kindes erreichen. Die Altersrente für besonders
langjährig Versicherte kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden.
3. Altersrente für langjährig Versicherte mit 35
Versicherungsjahren
Im Zuge der Anpassung von Altersgrenzen für vorzeitige
Altersrenten an die Regelaltersgrenze 67 Jahre wird die Altersgrenze für
eine abschlagsfreie Altersrente für langjährig Versicherte stufenweise
von 65 auf 67 Jahre angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser
Altersrente soll frühestens mit 63Jahren möglich sein. Die
Inanspruchnahme dieser vorgezogenen Altersrente ab 63 Jahre ist mit
einem Rentenabschlag von 14,4% verbunden.
4. Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 35
Versicherungsjahren
Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente für
schwerbehinderte Menschen wird stufenweise von 63 auf 65 Jahre
angehoben. Die Altersgrenze für die früheste vorzeitige Inanspruchnahme
dieser Rente wird von 60 auf 62 Jahre angehoben. Damit verbleibt es bei
einem maximalen Abschlag in Höhe von 10,8 % bei einem frühestmöglichen
Rentenbezug drei Jahre vor der Altersgrenze für eine abschlagsfreie
Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
5. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte
Bergleute
Die Altersgrenze für langjährig (25 Jahre) unter Tage
beschäftigte Bergleute wird von 60 auf 62 Jahre angehoben.
6. Altersrente für Frauen
Anpassungsregelungen sind wegen des Wegfalls dieser
Rentenart entbehrlich. Die Altersrente für Frauen ab dem 60. Lebensjahr
kann nach geltendem Recht nur noch von den Geburtsjahrgängen bis 1951 in
Anspruch genommen werden.
7. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Altersteilzeitarbeit
Anpassungsregelungen sind entbehrlich wegen des Wegfalls
dieser Rentenart. Diese Altersrente gibt es nur noch für Versicherte der
Geburtsjahrgänge bis 1951. Die Geburtsjahrgänge ab 1949 können diese
Rente frühestens mit 63 Jahren beanspruchen.
8. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Das Referenzalter für die Inanspruchnahme einer Rente
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Hinterbliebenenrente wird
auf 65 Jahre angehoben. Für erwerbsgeminderte Versicherte mit einer
durchgängigen Erwerbsbiographie bleibt es beim Referenzalter 63 Jahre.
Danach können 63-jährige Versicherte mit 35 Beitragsjahren bis zum Jahr
2023 weiter abschlagsfrei eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Ab dem
Jahr 2024 gilt dies nur noch für 63-jährige erwerbsgeminderte
Versicherte, die 40 Beitragsjahre erreicht haben. Bei den Beitragsjahren
werden dieselben Zeiten berücksichtigt wie bei der Altersrente für
besonders langjährig Versicherte mit 45 Pflichtbeitragszeiten.
9. Rente für Bergleute wegen bergbaulicher
Berufsunfähigkeit
Das Referenzalter für die Inanspruchnahme dieser Rente
steigt von 62 auf 64 Jahre.
10. Große Witwenrente und Witwerrente
Die Altersgrenze für diese Rente wird um zwei Jahre auf
das 47. Lebensjahr heraufgesetzt.
11. Vertrauensschutz
Vertrauensschutz ist grundsätzlich dadurch gegeben, dass
die Anhebung erst im Jahre 2012 beginnt und in moderaten Schritten
erfolgt. Durch eine Vorlaufzeit von fünf Jahren haben Arbeitnehmer und
Arbeitgeber genügend Zeit, um ihre Planungen anzupassen.
Besonderen Vertrauensschutz bei der Anhebung der Altersgrenzen für die
Altersrenten haben Angehörige der Geburtsjahrgänge bis 1954, wenn sie
bereits vor einem festzulegenden Stichtag verbindlich Altersteilzeit
vereinbart haben. Im Bergbau haben Versicherte, die Anpassungsgeld
beziehen, besonderen Vertrauensschutz.
Ferner sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren
Arbeitsverhältnis auf einen Zeitpunkt befristet ist, in dem sie vor
Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen Alters haben,
entsprechend den Anhebungsschritten bis zum Alter 67 weiter arbeiten
können.
Dementsprechend erfolgt eine Änderung des § 41 SGB VI.
12. Übertragung auf die Alterssicherung der Landwirte
Die für die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehenen
Regelungen zur Anhebung der Altersgrenzen sollen wirkungsgleich auf die
Alterssicherung der Landwirte übertragen werden. Es erfolgt jedoch eine
Ausnahme. In der Alterssicherung der Landwirte wird eine neue vorzeitige
Altersrente ab 65 - mit Abschlägen - eingeführt.
Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung haben - anders als
Versicherte der Alterssicherung der Landwirte - bereits heute (und auch
in Zukunft) mehrere Möglichkeiten des vorzeitigen Bezugs einer
Altersrente. Darüber hinaus ermöglicht die neue Regelung eine
problemlosere Übertragung der auch für die gesetzliche
Rentenversicherung vorgesehenen Sonderregelung für Versicherte, die 45
Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt haben.
Auch in der Alterssicherung der Landwirte sollen diese Versicherten nach
der Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 - wie nach geltendem Recht -
weiterhin ab 65 abschlagsfrei in Rente gehen können.
Tabellarische Gegenüberstellung des geltenden und des
zukünftigen Rechts
Rentenarten
|
Geltendes Recht
|
Zukünftiges Recht
|
1. |
Regelaltersrente |
|
65 |
+ |
2 |
= |
67 |
2. |
Altersrente für besonders langjährige Versicherte mit
45 Pflichtbeitragsjahren |
abschlagsfrei |
|
|
|
= |
65 |
3. |
Altersrente für langjährig Versicherte mit 35
Versicherungsjahren |
mit Abschlag: |
|
|
|
= |
63* |
abschlagsfrei: |
65 |
+ |
2 |
= |
67 |
4. |
Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 35
Versicherungsjahren |
frühestmöglich: |
60 |
+ |
2 |
= |
62 |
abschlagsfrei: |
63 |
+ |
2 |
= |
65 |
5. |
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte
Bergleute |
|
60 |
+ |
2 |
= |
62 |
|
Knappschaftsausgleichsleistung |
|
55 |
|
|
= |
55 |
6. |
Altersrente für Frauen (für Versicherte der Jahrgänge
bis 1951) |
mit Abschlag: |
60 |
|
|
= |
60* |
abschlagsfrei: |
65 |
|
|
= |
65* |
7. |
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Altersteilzeit
(für Versicherte der Jahrgänge bis 1951) |
mit Abschlag: |
63 |
|
|
= |
63* |
abschlagsfrei: |
65 |
|
|
= |
65* |
8. |
Regelaltersrente in der Alterssicherung für Landwirte |
mit Abschlag: |
|
|
|
|
65 |
abschlagsfrei: |
65 |
+ |
2 |
= |
67 |
9. |
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit |
mit Abschlag: |
60 |
+ |
2 |
= |
62 |
abschlagsfrei: |
63 |
+ |
2 |
= |
65 |
|
bis 2023:
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit 35
Pflichtbeitragsjahren ab 2024: Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit mit 40 Pflichtbeitragsjahren. |
abschlagsfrei: |
63* |
|
|
|
|
10. |
Rente für Bergleute wegen bergbaulicher
Berufunfähigkeit |
mit Abschlag: |
62 |
+ |
2 |
= |
64 |
abschlagsfrei: |
63 |
+ |
2 |
= |
65 |
11. |
Große Witwen- und Witwerrente |
|
45 |
+ |
2 |
= |
47 |
* unverändert
13. Folgeänderungen in sonstigen Rechtsbereichen
des BMAS
Die Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre
wird entsprechend auf die Bereiche des SGB II, III und XII, der
Unfallversicherung, des Altersteilzeitgesetzes, der
Künstlersozialversicherung, des Bundesversorgungsgesetzes, des
Dienstbeschädigtenausgleichs, der Hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherung im Saarland, der Berufsschadensausgleichsverordnung,
dem Arbeitssicherstellungsgesetz und dem Arbeits- und
Sozialgerichtsgesetz übertragen.
14. Bestandsprüfungsklausel
Vom Jahr 2010 an hat die Bundesregierung alle vier Jahre
den gesetzgebenden Körperschaften über die Entwicklung der Beschäftigung
älterer Arbeitnehmer zu berichten und eine Einschätzung darüber
abzugeben, ob die Anhebung der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung
der Entwicklung der Arbeitsmarktlage sowie der wirtschaftlichen und
sozialen Situation älterer Arbeitnehmer vertretbar erscheint und die
getroffenen gesetzlichen Regelungen bestehen bleiben können.
15. Modifizierte Schutzklausel
Die Schutzklausel führt nach aktuellem Recht dazu, dass
zur Stabilisierung des Systems notwendige Dämpfungen der Rentenanpassung
nicht immer realisiert werden. Die Koalitionsvereinbarung sieht deshalb
vor, diese notwendigen Dämpfungen schrittweise zu realisieren, wenn nach
geltendem Recht positive Rentenanpassungen zustande kommen. Das soll ab
2011 geschehen, jeweils durch die Halbierung des jeweiligen
Anpassungssatzes.
16. Beitragssatz
Die Beitragseinnahmen in der gesetzlichen
Rentenversicherung haben sich in diesem Jahr positiv entwickelt. Die
günstige wirtschaftliche Entwicklung im laufenden Jahr, und die sich für
2007 abzeichnende, stabilisiert die Einnahmen der Rentenversicherung
deutlich.
Die Koalition strebt eine weitere Konsolidierung und Stabilisierung der
Rentenfinanzen in den folgenden Jahren an. Um auch in den Jahren 2008
und 2009 einen stabilen Beitragssatz von 19,9 % zu erreichen, wird an
der in der Koalitionsvereinbarung beschlossenen Anhebung des
Beitragssatzes auf 19,9 % für das Jahr 2007 festgehalten. Die Fraktionen
werden deshalb kurzfristig ein Gesetz zur Festsetzung des Beitragssatzes
für das Jahr 2007 auf den Weg bringen, das rechtzeitig zum 1. Januar
2007 in Kraft treten wird.
Weitere rentenrelevante Entscheidungen und
Vorhaben
Betriebliche Alterssicherung
Die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung wird in den Systemen der zusätzlichen Altersvorsorge
nachvollzogen. Dies betrifft insbesondere die Altersuntergrenze im
Rahmen der Riesterförderung, der staatlichen Förderung der betrieblichen
Altersvorsorge als auch der steuerlichen Förderung im Rahmen der
Rürup-Rente sowie die Altersuntergrenze bei der Besteuerung der privaten
Lebensversicherungen. Daher wird das BMF aufgefordert, entsprechende
Gesetzesänderungen zu erarbeiten.
Übertragung auf die Beamtenversorgung
Ebenso wie die sozialen Sicherungssysteme soll auch die
Beamtenversorgung langfristig gesichert werden. Daher werden die
Maßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung
der Unterschiedlichkeit der Systeme wirkungsgleich in das
Versorgungsrecht der Beamten übertragen. Das BMI wird aufgefordert
dementsprechend tätig zu werden.
Zweite und dritte Säule
Die beitragsbezogene, gesetzliche Altersrente bleibt der
verlässliche Kern der Altersicherung. Ergänzend muss aber zunehmend eine
zusätzliche private Altersvorsorge erfolgen, z.B. durch Betriebsrenten
und/oder die Riesterrente.
Diese Säulen werden durch die Sicherung bei Insolvenz und durch die
Möglichkeit der Portabilität gestützt sowie durch familienfreundliche
und wohnraumbezogene Regelungen systematisch weiterentwickelt. Die
Initiative der Sozialpartner für den Ausbau dieser Säulen ist von
besonderer Bedeutung.
Die Bundesregierung wird auf dieser Basis aufgefordert, die
erforderlichen Gesetzesänderungen zu erarbeiten.
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