 | Gesetzesvorhaben: Neues Mindest-Stammkapital der GmbH ab 2006
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Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz am 29.04.2005:
GmbH-Gründung soll durch abgesenktes Mindeststammkapital erleichtert
werden.
Das Bundesministerium der Justiz hat heute den Referentenentwurf eines
Gesetzes zur Neuregelung des Mindestkapitals im GmbH-Recht (MindestKapG)
den Ländern und Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Nach dem
Gesetzentwurf wird das Mindeststammkapital der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung ab dem 1. Januar 2006 von derzeit 25.000 EUR auf 10.000
EUR abgesenkt.
„Durch die Absenkung des Mindeststammkapitals wird es insbesondere für
Unternehmensgründerinnen und Unternehmensgründer aus dem
Dienstleistungsbereich erheblich einfacher, unternehmerisch tätig zu
werden. Dies erhöht die Attraktivität der Rechtsform der GmbH für den
deutschen Mittelstand und stärkt den Wirtschaftsstandort Deutschland
insgesamt“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.
Der Gesetzentwurf ist Teil des 20-Punkte Programms zur Fortsetzung der
Agenda 2010, das Bundeskanzler Gerhard Schröder in seiner
Regierungserklärung am 17. März 2005 vorgestellt hat. Mit diesem ersten
Schritt zur Reform des GmbH-Rechts wird das Mindeststammkapital der GmbH
deutlich abgesenkt. Dies geschieht auch mit Blick auf den zunehmenden
Wettbewerb der Rechtsformen von Kapitalgesellschaften in der Europäischen
Union: Die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen GmbH soll auch im
europäischen Vergleich erhalten und gestärkt werden, ohne die Vorteile des
deutschen GmbH-Rechts aufzugeben. Die Absenkung des Mindeststammkapitals
wird flankiert durch eine verstärkte Transparenz gegenüber Dritten,
insbesondere den Geschäftspartnern: Die Haftkapitalausstattung der
Gesellschaft muss künftig offen gelegt werden, indem die Gesellschaft die
Höhe des gezeichneten Stammkapitals auf ihren Geschäftsbriefen angibt.
In einem zweiten Gesetz wird es vor allem um die Problematik der
missbräuchlichen Verwendung der GmbH in der Krise gehen. Der Schwerpunkt
wird darin liegen, Verbesserungen für die sogenannten Bestattungsfälle zu
schaffen, in denen die GmbH zum Schaden ihrer Gläubiger einer ordentlichen
Liquidation oder Insolvenz entzogen wird. Zudem soll verhindert werden,
dass Gesellschafter und Geschäftsführer sich ihrer Verantwortung
entziehen, indem die GmbH entweder gar keine Geschäftsführer mehr hat oder
diese nur noch im Ausland schwer erreichbar sind.
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