 | Gesetzentwurf zur Europäischen Gesellschaft (SEEG)
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Nachrichten der NEWS-Redaktion der Anwaltskammer Frankfurt am
Main vom 02.06.2004:
Das Bundeskabinett hat am 26.05.2004 den Entwurf eines Gesetzes
zur Einführung der Europäischen Gesellschaft (SEEG) beschlossen.
„Die Einführung der Europäischen (Aktien-) Gesellschaft
erleichtert deutschen, europaweit agierenden Unternehmen die
grenzüberschreitende Betätigung und stärkt deren internationale
Wettbewerbsfähigkeit“ sagte Bundesjustizministerin Brigitte
Zypries. „Mit der Europäischen Gesellschaft steht erstmals eine
in wesentlichen Fragen einheitliche europäische Rechtsform für
Kapitalgesellschaften zur Verfügung. Sie ermöglicht Unternehmen
eine Expansion und Neuordnung über Ländergrenzen hinweg, ohne
die kostspieligen und zeitaufwändigen Förmlichkeiten beachten zu
müssen, die bislang mit der Gründung von Tochtergesellschaften
verbunden sind.“
Bundeswirtschafts- und –arbeitsminister Wolfgang Clement hob
hervor: „Die europäische Gesellschaft eröffnet besonders für
kleine und mittlere Unternehmen neue und unbürokratische
Chancen, ihr Engagement im Ausland zu verstärken“.
Grundlage der Regelungen zur Europäischen Gesellschaft (Societas
Europaea, kurz: SE) sind zwei EU-Rechtsakte aus dem Jahr 2001:
die Verordnung über das Statut der SE und die ergänzende
Richtlinie über die Beteiligung der Arbeitnehmer. SE ist die
Bezeichnung für eine europäische Aktiengesellschaft. Das
gezeichnete Kapital der Gesellschaft muss mindestens 120.000
Euro betragen. Eine SE kann durch Umwandlung, Verschmelzung oder
durch Gründung einer Holding- oder Tochtergesellschaft gegründet
werden. Das Gesetz ist auf Gründungsgesellschaften anwendbar,
die ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union haben oder über eine Tochtergesellschaft oder eine
Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat verfügen.
Europaweit tätige Unternehmen können mit der SE
grenzüberschreitend verschmelzen und sich dabei erstmals einer
einzigen, flexibel einsetzbaren Rechtspersönlichkeit bedienen.
Hierdurch erlangen sie im internationalen Wettbewerb
wirtschaftliche und psychologische Vorteile. Statt des bisher
erforderlichen Aufbaus eines Netzes von Tochtergesellschaften,
für die unterschiedliche nationale Vorschriften gelten, können
die Konzerne sich bereits ab Oktober diesen Jahres in Form von
Zweigstellen organisieren. Das spart Zeit und Kosten,
insbesondere durch den hiermit verbundenen geringeren
Verwaltungsaufwand.
Erläuterungen zur Novelle:
Einfache Sitzverlegung
Ein großer Vorteil der SE als europäischer Rechtsform ist, dass
sie jederzeit und einfach Landesgrenzen überwinden kann. Der
Satzungssitz einer SE kann nach den Regelungen der EU-Verordnung
identitätswahrend in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden.
Aufbau
Die Unternehmen können zwischen zwei verschiedenen
Leitungssystemen wählen: dem - in Deutschland bestehenden -
dualistischen Modell mit einer Trennung von Vorstand und
Aufsichtsrat oder dem – etwa in England und Frankreich üblichen
– monistischen Modell.
Kennzeichnend für das monistische Modell ist:
Ein Verwaltungsrat leitet die SE, bestimmt die Grundlinien ihrer
Tätigkeit und überwacht deren Umsetzung. Der Verwaltungsrat
bestellt für die laufende Geschäftsführung einen oder mehrere
geschäftsführende Direktoren. Diese sind an die Beschlüsse des
Verwaltungsrats gebunden und können jederzeit abberufen werden.
Mitbestimmung
Im deutschen Recht neu ist die Form der Mitbestimmung. Die
Beteiligung der Arbeitnehmer in einer SE wird grundsätzlich im
Wege von Verhandlungen zwischen einem sog. besonderen
Verhandlungsgremium, das die Arbeitnehmer aller beteiligten
Gesellschaften vertritt, und den Leitungen dieser Gesellschaften
festgelegt. Wird in den Verhandlungen kein Konsens erzielt,
greift eine gesetzliche Auffangregelung: Danach richtet sich die
Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Aufsichts- oder Verwaltungsrat
der SE grundsätzlich nach dem höchsten Anteil der
Arbeitnehmervertreter in den Gründungsgesellschaften.
Schließlich sind die Arbeitnehmervertreter im Aufsichts- oder
Verwaltungsrat anteilig aus den Mitgliedstaaten zu entsenden, in
denen die SE Arbeitnehmer beschäftigt. So wird der
internationalen Prägung der Gesellschaft Rechnung getragen.
Den Text des Regierungsentwurfs finden Sie unter
www.bmj.bund.de
und
www.bmwa.bund.de.
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