Artikel des Presse- und Informationsamt der Bundesregierung am
12.03.2004:
Bundestag hat
Nachhaltigkeitsgesetz für die Rentenversicherung beschlossen
Am 11.3.2004 hat der Bundestag das Nachhaltigkeitsgesetz für
die Rentenversicherung beschlossen. Das Gesetz soll am
1.1.2005 in Kraft treten. Das mit der Mehrheit der
Koalitionsfraktionen vom Bundestag verabschiedete neue "Gesetz
zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der
gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz)"
soll die Rentenkassen langfristig entlasten und stabilisieren.
Der neu eingeführte Nachhaltigkeitsfaktor soll dazu beitragen,
dass bei der Anpassung der Renten das Verhältnis der
erwerbsfähigen und erwerbstätigen Bevölkerung zu den Rentnern
beachtet wird. Nach Annahmen der Regierung sinkt das
Rentenniveau von derzeit etwa 53 Prozent auf 46 Prozent bis
2020 und auf 43 Prozent bis 2030. Es soll eine Niveausicherung
eingefügt werden, die das Absinken unter 43 Prozent verhindern
soll. Auch soll der Beitragssatz bis 2020 nicht über 20
Prozent und bis 2030 nicht über 22 Prozent steigen (derzeit
19,5 Prozent).
Die Kernpunkte des Gesetzes im
Überblick:
 | Zum 1.7.2005 soll ein Nachhaltigkeitsfaktor
eingeführt werden. Die Schwankungsreserve soll entsprechend in
eine Nachhaltigkeitsreserve umgewandelt werden.
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 | Die Rentenanpassung soll sich ab 2006 an
der beitragspflichtigen Bruttolohn- und Gehaltssumme
orientieren. Die Renten sollen weiterhin zum 1.7. eines Jahres
angepasst werden. Die nächste Rentenanpassung soll zum
1.7.2005 erfolgen. |
 | Das Renteneintrittsalter soll stufenweise
auf das 63. Lebensjahr angehoben werden: Das faktische
Renteneintrittsalter soll unter Wahrung des gebotenen
Vertrauensschutzes für die frühestmögliche Inanspruchnahme der
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit in
Monatsschritten von 60 auf 63 Jahren ab 2006 bis 2008
angehoben werden. |
 | Die bisherige rentenrechtliche
Besserstellung von Versicherten mit Zeiten schulischer
Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr soll abgeschafft werden.
Die momentan bewerteten drei Jahre schulischer Ausbildung
(Schule, Fachhochschule, Hochschule berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahmen) nach Vollendung des 17. Lebensjahres werden
mit einer vierjährigen Übergangsregelung zukünftig als
unbewertete Anrechnungszeit ausgestaltet, soweit es sich dabei
um einen Schul- oder Hochschulabschluss handelt. Für Zeiten
einer nichtakademischen Ausbildung an Schulen mit überwiegend
berufsbildendem Charakter und für berufvorbereitende
Bildungsmaßnahmen soll es hingegen bei der geltenden
rentenrechtlichen Höherbewertung von höchstens 36 Monaten
bleiben. |
 | Die bisherige pauschale Anhebung der ersten
36 Pflichtbeiträge soll mit einer vierjährigen
Übergangsregelung auf Zeiten einer tatsächlichen
Berufsausbildung angerechnet werden. |
 | Die Bundesregierung soll ab 2008 darüber
Bericht erstatten, ob gesetzgeberische Schritte für eine
Altersgrenzenanhebung erforderlich werden.
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